SATZUNG
der Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e. V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt die Bezeichnung „Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e.V.“ Er ist am 25. September 1922 als “Evangelischer Reichsverband für Kinderpflege e.V.“ gegründet worden und hat seinen Sitz in Berlin.
Er ist am 2. Juni 1926 unter dem Namen “Vereinigung Evangelischer Kinderpflegeverbände Deutschlands e.V.“ in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen worden (Vereinsregister Nr. 571 Nz).
Am 30.05.1972 wurde der Name mit Beschluss der Mitgliederversammlung in „Bundesvereinigung Evangelischer Kindertagesstätten e.V.“ geändert.
Die Mitgliederversammlung beschließt am 21./22.10.1992 die Namensänderung in „Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e.V.“
Die Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e.V. ist als Fachverband Mitglied im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (vormals Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland).
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zwecke der Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e.V. sind
die Förderung der Erziehung, Bildung und Betreuung
die Förderung der Wohlfahrtspflege
Die vorstehenden Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
das planmäßige Zusammenwirken des Vereins mit seinen steuerbegünstigten Mitgliedern und kirchlichen Einrichtungen. Dies schließt die Unterstützung der Mitglieder in deren Verantwortung für die Rechtsträger von Tageseinrichtungen für Kinder ein, besonders im Hinblick auf deren Verantwortung den Mitarbeitenden gegenüber hinsichtlich der notwendigen Zusammenarbeit der Einrichtungen mit den Eltern, in der Vernetzung der Tageseinrichtungen für Kinder im Sozialraum und die Fachberatungen der evangelischen Einrichtungen.
Er schließt die Landesverbände bzw. Ämter, Abteilungen, Referate oder Arbeitsgemeinschaften für Tageseinrichtungen für Kinder in den Diakonischen Werken und Landeskirchen zusammen, um aus christlicher Verantwortung das Wohl der Kinder in allen evangelischen Tageseinrichtungen unter Einbeziehung fachwissenschaftlicher Erkenntnisse und bildungs- und gesellschaftspolitischer Gesichtspunkte zu fördern.
c. 2.1 Beratung und Unterstützung der Mitglieder im Aufgabengebiet einer am christlichen Glauben orientierten Erziehung, Bildung und Betreuung.
2.2 Meinungsbildung in Grundsatzfragen, Erarbeitung und Austausch von Stellungnahmen und Empfehlungen.
2.3 Initiativen zur Qualifizierung und Professionalisierung der Fachberatungen
ihrer Mitglieder.
2.4 Anregung für die Zusammenarbeit mit Eltern und Familien.
2.5 Veranstaltung von Fachtagungen zu aktuellen fachpolitischen Themen.
2.6 Kooperation mit evangelischen und anderen Fachverbänden in der
Bundesrepublik Deutschland und in anderen europäischen Ländern.
2.7 Vertretung der gemeinsamen Belange in der Öffentlichkeit und vor
Entscheidungsträgern in Kirche und Politik.
2.8 Kooperation mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrem
Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung.
2.9 Zukunftsweisende Konzeptionsarbeit, die gesellschaftliche und soziale
Veränderungen aufnimmt und
2.10 Auswertungs- und Informationsdienst.
Der Verein kann seine vorstehend genannten Satzungszwecke auch als Mittelbeschaffungskörperschaft verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Bundesvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck und Aufgaben der Bundesvereinigung und ihre Verwirklichung werden in § 2
beschrieben.
2. Die Bundesvereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Hiervon ausgenommen sind nach der Abgabenordnung zulässige Mittelweiterleitungen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Bundesvereinigung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied der Bundesvereinigung können alle Landesverbände für Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder innerhalb des Bundesgebietes werden. Sofern kein Landesverband besteht, kann das Diakonische Werk bzw. die Landeskirche
mit dem Fachreferat, dem Amt, der Abteilung oder der Arbeitsgemeinschaft für Tageseinrichtungen für Kinder Mitglied sein.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser trifft bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Anträge. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.
Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Die Mitgliedschaft erlischt
4.1 durch schriftliche Austrittserklärung. Diese ist dem Vorstand mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
4.2 durch Ausschluss seitens des Vorstandes.
Einem ausgeschlossenen Mitglied oder einem abgelehnten Aufnahmebewerber steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe der Bundesvereinigung
Organe der Bundesvereinigung sind
- die Mitgliederversammlung (§§ 7/8),
- der Vorstand (§§ 9/10).
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr unter Leitung der/des
Vorsitzenden (§ 9) zusammen. Sie/er lädt schriftlich mindestens vier Wochen vor der
Sitzung mit Tagesordnung dazu ein. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die die/der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes bzw.
die/der Schrift- oder Geschäftsführer/in unterzeichnen. Mitgliederversammlung und
außerordentliche Mitgliederversammlung können in einem digitalen Format
durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
2. Die Vertretung der Mitgliedsverbände in der Bundesvereinigung erfolgt durch eine/n
vom Landesverband evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder, vom Diakonischen
Werk bzw. der Landeskirche besonders benannte/n oder in den entsprechenden
Gremien gewählte/n Vertreter/in oder deren/dessen benannte/n Stellvertreter/in.
3. Für Beschlüsse gemäß § 8 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12 hat jedes Mitglied in der
Bundesvereinigung (§ 2 Absatz 1) in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Für Beschlüsse
gemäß § 8 Absatz 7 hat jedes Mitglied in der Bundesvereinigung in der Mitgliederversammlung
für bis zu 100 Kindertageseinrichtungen (§ 4 Absatz 1) eine Stimme, für bis zu
500 Einrichtungen zwei Stimmen, für bis zu 1000 Einrichtungen drei Stimmen und für mehr als
1000 Einrichtungen vier Stimmen.
Stichtag für die Feststellung der Stimmenzahl ist jeweils der 1. Januar des laufenden
Geschäftsjahres. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden, abgesehen von den unter § 13 Absätzen 1 und 2 genannten Fällen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
5. Auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder ist unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
6. Als Teilnehmende mit beratender Stimme sind einzuladen:
6.1 Die/der Abteilungsleiter/in der Abteilung Bildung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
6.2 Die/der Leiter/in des Zentrums Kinder, Jugend, Familie und Frauen des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V., bei Verhinderung deren/dessen ständige fachliche Vertretung.
6.3 Der/die Geschäftsführer/in der Bundesvereinigung.
6.4 Ein Mitglied der Redaktion der Evangelischen Fachzeitschrift TPS - Theorie und Praxis der Sozialpädagogik.
6.5 Die Fachreferentinnen/Fachreferenten der Bundesvereinigung.
Gäste können auch von den Mitgliedern eingeladen werden.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Beratung und Beschlussfassung zu Grundsatzfragen und über Empfehlungen für die Arbeit der Kindertageseinrichtungen.
2. Einsetzung von Ausschüssen zur Bearbeitung inhaltlicher Fragen der Bundesvereinigung.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder.
4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes über die Tätigkeit der Bundesvereinigung.
5. Genehmigung der geprüften Jahresrechnung und Genehmigung des Haushaltsplanes.
6. Entlastung des Vorstandes.
7. Beschlussfassung von Regelungen und Gültigkeit über die Erhebung und die Höhe von Beiträgen von Mitgliedern der Bundesvereinigung.
8. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge. Anträge außerhalb der vorgelegten Tagesordnung sollen mit Begründung mindestens 3 Wochen vor der Sitzung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden eingereicht werden.
9. Genehmigung des Stellenplanes und Genehmigung der der strukturellen Rahmenbedingungen der Geschäftsstelle.
10. Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.
11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 13)
12. Beschlussfassung über die Auflösung der Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e. V. (§ 13)
13. Beschlussfassung von Regelungen und Gültigkeit über die Wahlordnung der Wahl des Vorstandes der Bundesvereinigung.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf natürlichen Personen, darunter ein/e
Vorsitzender/de und ein/e Stellvertreter/in, sowie zwei Sitzen für beratende
Mitglieder, des / der Abteilungsleiters/in der Abteilung Bildung des Kirchenamtes der
Evangelischen Kirche in Deutschland und des/der Leiters/in des Zentrums Kinder,
Jugend, Familie und Frauen des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung
e.V.
2. Der Verein wird vertreten im Sinne des § 26 BGB jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam, von denen ein Mitglied die/der Vorsitzende des Vorstandes
oder deren/dessen Stellvertretung sein muss.
3. Die Wahl des Vorstandes regelt eine Wahlordnung.
4. Der Vorstand kann Sachverständige zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine angemessenes Entgelt
erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Diese sollte sich pro Vorstandsmitglied grundsätzlich am Übungsleiterfreibetrag orientieren.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Beratung zu Grundsatzfragen und über Empfehlungen für die Arbeit der
Tageseinrichtungen für Kinder.
2. Berufung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers, der Fachreferentinnen/
Fachreferenten und weiterer hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Geschäftsstelle der Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem Evangelischen
Werk für Diakonie und Entwicklung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
4. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Vertretung der Bundesvereinigung in der Öffentlichkeit und vor
Entscheidungsträgern in Kirche und Politik.
§ 11 Geschäftsführung
Die Bundesvereinigung unterhält eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle wird von dem/der Geschäftsführer/in geleitet. Sie/er führt die laufenden Geschäfte einschließlich der Rechnungsführung und Schriftführung nach den Weisungen des Vorstandes. Die Vergütung dieser hauptamtlichen Tätigkeit erfolgt auf der Grundlage der für den Verein geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer der Bundesvereinigung und die Fachreferentinnen/Fachreferenten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen teil.
§ 12 Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung
Die Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung wird von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder von einer anerkannten Prüfungsstelle vorgenommen.
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung der Bundesvereinigung
1. Es müssen mindestens 50 % der Mitglieder vertreten sein (§ 8 Absatz 11).
2. Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit ¾
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmrechtsübertragungen sind
nicht möglich.
3. Die Auflösung der Bundesvereinigung kann nur mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder
beschlossen werden (§ 8 Absatz 12).
4. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die Auflösung der Bundesvereinigung
mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Bundesvereinigung Evangelischer
Tageseinrichtungen für Kinder e. V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen an das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
Dr. Carsten Schlepper – Vorsitzender
Marita Leyh – Stellvertretende Vorsitzende